Statuten

STATUTEN SCHACHFESTIVAL BASEL
I. Name und Zweck
1. Unter dem Namen Schachfestival Basel besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Art.    60 ff. des ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels durch:
a) Internationale Schachturniere in Basel
b) weitere Anlässe
3.Der Verein ist Mitglied im Nordwestschweizer Schachverband (NSV).
II.Mitgliedschaft
4. Der Verein besteht aus Donatoren, Aktivmitgliedern, welche an der Vereinsversammlung stimm- und wahlberechtigt sind, Alle Mitglieder des Vereins - mit Ausnahme von Passivmitgliedern - sind auch Mitglieder des Regionalverbandes NSV und des SSB.
5. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch eine Beitrittserklärung an den
Präsidenten oder die Präsidentin unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Vorstand.
6. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten oder die Präsidentin zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr sind zu erfüllen.
7. Ein Mitglied kann durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein bewusst Schaden zugefügt hat, dem Verein zur Unehre gereicht oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholten Mahnungen nicht nachkommt.
8. Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Schachleben in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Beiträge, Haftung
9. Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitgliederkategorien wird jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt.
10. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
11. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Mitglieder die Beiträge zu reduzieren.
12. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
IV. Organe
13. Die Organe des Vereins sind:
A. Die Vereinsversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren.
A. Die Vereinsversammlung
14. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres statt, welches auch das Geschäftsjahr des Vereins ist. Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind auf Begehren des Vorstandes oder von mindestens 1/5 aller Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Gründe einzuberufen.
15. Die Einladung zu einer Vereinsversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Die Vereinsversammlung kann nur über gehörig angekündigte TraktandenBeschluss fassen.
16. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlicheinzureichen.
17. An Wahlen und Abstimmungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Alle Wahlen und Abstimmungen in der Vereinsversammlung erfolgen offen, sofern nicht von mindestens 5 Mitgliedern geheime Durchführung verlangt wird.
18. Wenn die Statuten nichts anderes bestimmen, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
19. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr insbesondere folgendeBefugnisse zu:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen,Entlastung des Kassiers/der Kassierin und des Vorstandes,
c) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge,
d) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder,
e) Ausschluss von Mitgliedern,
f) Statutenänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
B. Der Vorstand
20. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
21. Er besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, nämlich:
a) Präsident / Präsidentin
b) 1 bis 2 Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, die gleichzeitig auch andere Vorstandsfunktionen ausüben können.
c) Aktuar / Aktuarin,
d) Kassier / Kassierin,
e) Turnierleiter / Turnierleiterin,
f) Verantwortliche/r für Presse und Propaganda,
g) Verantwortliche/r für Sponsoring, Donatoren
22. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz seines Präsidenten oder seiner Präsidentin selbst und regelt seine Zeichnungsberechtigung. Ein Vorstandsmitglied kann auch mehrere Funktionen erfüllen.
23. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt sämtliche Vereinsgeschäfte, die nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
C. Die Rechnungsrevisoren
24. Die Vereinsversammlung wählt jährlich mindestens einen Rechnungsrevisor oder eine Rechnungsrevisorinund einen Ersatz.
25. Der/die Rechnungsrevisor/-revisorin hat jährlich die Vereinsrechung zu überprüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
V. Spielordnung
26. Als Spielregeln gelten die Vorschriften des SSB und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieserVorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente erlassen.
VI. Statuenänderungen
27. Die Statuten können nur an einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
VII. Vereinsauflösung
28. Eine Auflösung oder eine Fusion des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung beschlossen werden,an der mindestens die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder teilnehmen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern nichts anderes bestimmt wird fällt ein allfälliges Vereinsvermögen an den Nordwestschweizer Schachverband NSV.
Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. April 2015 angenommen und ersetzen die bisherigen Statuten.